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Landgericht PI: Bonatzbau

22.04.2010 - Pressemitteilung des Landgerichts Stuttgart


Pressemitteilung des Landgerichts Stuttgart
Verhandlung des Landgerichts Stuttgart in Sachen Dübbers gegen Deutsche Bahn AG am Donnerstag, dem 22.04.2010, 14.00 Uhr

Kurzbeschreibung:
Die Klage des Architekten Peter Dübbers aus Stuttgart gegen die Deutsche Bahn AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Rüdiger Grube, ist seit 29.01.2010 beim Landgericht Stuttgart anhängig (Aktenzeichen 17 O 42/2010).

Der Kläger wehrt sich als einer der Erben des Architekten Prof. Paul Bonatz (1877 bis 1956), der den Hauptbahnhof Stuttgart geplant und die Ausführung geleitet hat, gegen den im Zuge der Realisierung des Bahn-Projektes „Stuttgart - 21“ geplanten Abriss der beiden Seitenflügel des Hauptbahnhofs Stuttgart und der Treppenanlage in der großen Schalterhalle. Die Klage richtet sich - so der Kläger -  nicht gegen die Umwandlung des Stuttgarter Hauptbahnhofs von einem Kopf- in einen Durchgangsbahnhof, es geht ausschließlich um die vollständige Erhaltung der Integrität des Bonatz-Baus, des Stuttgarter Hauptbahnhofs.

Der Gegenstandswert wurde mit einer Million €, dem für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten vorgesehenen Höchststreitwert, beziffert.

Wegen des großen Interesses der Öffentlichkeit wurde die Sitzung in den Saal 2.10 des Oberlandesgerichts, Archivstr. 15  verlegt, da dort mehr Zuschauer Platz finden.

Der Kläger erschien persönlich in Begleitung seiner Rechtsanwälte Prof. Dr. Jacobs und Dr. Kappes aus Köln, für die Beklagtenseite erschienen Dr. Clement und Herr Rolf Reh mit den Rechtsanwälten Prof. Dr. Bullinger und Dr. Kuß aus Berlin.

Der Vorsitzende Richter Bernd Rzymann führte in den Sach- und Streitstand ein. Dabei wurde deutlich, dass der Sachverhalt im wesentlichen unstreitig ist, dass aber die Abwägung zwischen den Interessen des Urhebers am unveränderten Bestand des Bauwerks und den Interessen der Eigentümer an der Ver-wirklichung ihrer Ziele komplex sein wird. Deutlich wurde, dass die Kammer die Klage nicht an Verjährung oder Verwirkung der Ansprüche scheitern lassen wird, und es zeichnete sich auch ab, dass der Planfest-stellungsbeschluss aus dem Jahr 2005 nicht zur Folge hat, dass der Kläger mit seinen Einwendungen ausgeschlossen ist. Bei der Abwägung stellt sich die Frage, ob neben der überragenden Gestaltungshöhe des Bauwerks und der Intensität des Eingriffs auch die verbleibende Schutzdauer von noch 16 Jahren bis zum Jahre 2026 und nicht zuletzt die verkehrstechnischen und städtebaulichen Interessen an der zeitnahen Verwirklichung des Bahnprojekts „Stuttgart 21“ zu berücksichtigen sind. Eine Rolle könnte auch spielen, ob die Ziele der Deutschen Bahn auch ohne den Abriss der Seitenflügel erreicht werden können.

Der Klägervertreter wies darauf hin, dass das Ziel, über neue freie Flächen zu verfügen, weniger verkehrstechnischen, sondern städtebaulichen Interessen Rechnung trägt und dass es im Rahmen des Architektenwettbewerbs auch Vorschläge gab, die die Seitenflügel erhalten hätten. Im Rahmen der Planfeststellung seien die Interessen des Urhebers nicht berücksichtigt worden und der Kläger habe damals auch keine Möglichkeit gehabt, gegen den Planfeststellungsbeschluss vorzugehen. Der Kläger meint, der Aufwand für eine Planergänzung sei überschaubar, es bedürfe dafür lediglich eines Auftrages an den Architekten Ingenhoven.

Die Beklagtenseite betonte, dass der vorgesehene Eingriff in die Substanz des Bonatz-Baus vergleichsweise gering sei und dass wesentliche Teile erhalten bleiben. Die Anbindung Stuttgarts an das Hochgeschwindigkeitsnetz sei verkehrsstrategisch von überragender Bedeutung und bei einem Funktionsbau wie dem Bahnhof seien die Weiterentwicklungsinteressen zu Gunsten des Bauherren von vornherein zu berücksichtigen. Eine Änderung der Planung sei mit sehr großem Aufwand verbunden, für das 4,5 Millionen Projekt brauche es nun dringend Planungssicherheit.

Ein Vergleich zwischen den Parteien scheint nach wie vor nicht in Sicht. Zwar betonte die Bahn, sie sei an einer einvernehmlichen Lösung interessiert, der Kläger dürfe sich bei der Verwirklichung gerne einbringen. Der Kläger hält es dagegen für geboten, Herrn Ingenhoven mit der Suche nach Alternativen zu beauftragen.

Das Gericht wird am 20. Mai 2010 um 9:00 Uhr im Saal 155 im Gerichtsgebäude Urbanstr. 20 eine Entscheidung verkünden.

Gisela Borrmann, stellv. Pressesprecherin für Zivilsachen


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