Die Bauabschnitte (PFA)

Planfeststellungsverfahren

Bevor definitiv mit dem Bau begonnen werden kann, muss Stuttgart 21 nach den Regelungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG § 18) noch das eigentliche Baugenehmigungsverfahren, die so genannte Planfeststellung, durchlaufen. Dafür wurde das Projekt in sieben Planfeststellungsabschnitte (PFA) untergliedert:

Sinn und Zweck der Planfeststellung ist die detaillierte fachliche Überprüfung des Projekts in ökologischer und technischer Hinsicht. Außerdem haben Bürger dabei die Möglichkeit, Stellung zu beziehen und Anregungen oder Einwände zu formulieren.

Ablauf des Planfeststellungsverfahrens

Das Verfahren läuft zwischen den Partnern Vorhabenträger (in diesem Fall die ProjektBau GmbH), Planfeststellungsbehörde (in diesem Fall das Eisenbahn-Bundesamt Karlsruhe/Stuttgart – kurz EBA) und Anhörungsbehörde (S21 = Regierungspräsidium Stuttgart | NBS = Regierungspräsidium Tübingen ) ab. Kernstück des Planfeststellungsverfahrens ist die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Hierfür erstellt der Vorhabenträger eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung. Den Rahmen für diese Untersuchung haben neben der zuständigen Fachbehörde des EBA auch die Träger öffentlicher Belange, das heißt auch die betroffenen Gemeinden und Kommunen, beim Scopingverfahren festgelegt.

Das eigentliche Planfeststellungsverfahren beginnt, wenn der Vorhabenträger den Antrag auf Planfeststellung bei der Planfeststellungsbehörde einreicht. Im Fall z. B. für "Filderbereich bis Wendlingen" (PFA 1.4) war das am 14. Juni 2002. Der Antrag enthält konkrete Pläne, z. B. die Planungen zur Trassenführung, dazugehörige technische Beschreibungen, die Umweltverträglichkeitsuntersuchung, einen landschaftspflegerischen Begleitplan und zahlreiche fachliche Stellungnahmen wie beispielsweise ein hydrologisches Gutachten, ein Gutachten über Fauna und Flora, ein Bodengutachten, ein Bodenverwertungskonzept, ein Baustellenkonzept etc.

Die Planfeststellungsunterlagen werden einen Monat lang öffentlich in den Rathäusern der beteiligten Gemeinden ausgelegt. Bis zu zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist können betroffene Bürger schriftlich Einwendungen formulieren. Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange haben ebenfalls die Möglichkeit zu einer Stellungnahme. Für z.B. den PFA 1.4 ist die Auslegung im zweiten Quartal 2004 vorgesehen. In einem Anhörungstermin werden dann die Einwendungen unter der Leitung der Anhörungsbehörde mit allen Beteiligten, also dem Vorhabenträger, den Trägern öffentlicher Belange, den Fachbehörden und vor allem den Einwendern, erörtert. Der Antragsteller muss im Rahmen des Verfahrens zu diesen Einwendungen und Stellungnahmen Rede und Antwort stehen. Die Planfeststellungsbehörde hat nun unter Einbeziehung und Berücksichtigung aller Aspekte, also auch unter Abwägung der Einwendungen, das Vorhaben insgesamt auf seine Genehmigungsfähigkeit zu prüfen (Abwägungsgebot) und führt in diesem Zusammenhang auch die Umweltverträglichkeitsprüfung durch. Ist diese Prüfung positiv, ergeht der Planfeststellungsbeschluss, der alle erforderlichen Genehmigungen und gegebenenfalls auch Auflagen, die es zu beachten gilt, enthält.

Steckbrief
  • Gesamtstreckenlänge
    57 km

  • davon Tunnel- und Durchlassstrecke
    33 km

  • Streckenhöchstgeschwindigkeit
    250 km/h

  • Tunnel und Durchlässe
    16

  • Brücken
    18

  • Bahnhöfe
    5

  • Geplante Inbetriebnahme
    2021

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PDF-Medium Streckenkarte und Höhenprofil S21 – Neuordnung Bahnknoten Stuttgart